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Nr. 160

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG)

vom 20. Juni 2016 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 20151, beschliesst:


1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Gegenstand § 1
1 Dieses Gesetz regelt für die Gemeinden a.

die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, b.

die Ausgaben und deren Bewilligung und c.

die Rechnungslegung.


1.2 Geltungsbereich § 2
1 Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden. Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

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vgl. Geschäft B 14-2015 unter www.kantonsrat.lu.ch * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2016 173

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2 Für Anstalten, Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten. 3 Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält. 4 Für den Finanzhaushalt der christkatholischen Kirchgemeinde gelten sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 20132.


1.3 Grundsätze § 3
1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. 2 Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen der Gemeinde haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip).

2 Steuerung


2.1 Finanzpolitische Steuerung § 4

Ziel

1 Das Ziel der finanzpolitischen Steuerung ist die Begrenzung der Verschuldung und der Schutz des Eigenkapitals. 2 Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

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§ 5

Haushaltgleichgewicht 1 Das Budget der Erfolgsrechnung ist so zu gestalten, dass sich im Durchschnitt mehrerer Jahre mindestens ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben. Aufwandüberschüsse über mehrere Jahre dürfen nur budgetiert werden, wenn ein angemessenes Eigenkapital bestehen bleibt. Besteht ein Bilanzfehlbetrag, darf das nachfolgende Jahr ein negatives Budget ausweisen, wenn das Ergebnis der Erfolgsrechnungen im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv ausfällt. Vorbehalten bleibt § 68 Absätze 5 und 6. 2 Das Budget der Investitionsrechnung ist so festzusetzen, dass sich aus den Folgekosten der Investition, deren Verzinsung und deren Abschreibung für die Erfolgsrechnung eine tragbare Belastung ergibt.


§ 6

Rechnungsüberschüsse 1 Aufwandüberschüsse sind dem Eigenkapital zu belasten. Ist kein solches vorhanden, sind sie im Eigenkapital als Minusposition zu passivieren. 2 Ertragsüberschüsse sind zur Abtragung der Minusposition im Eigenkapital zu verwenden. Ist keine solche vorhanden, ist Eigenkapital zu bilden. 3 Soweit die Bilanz ein negatives Jahresergebnis ausweist, das nicht mit den kumulierten Ergebnissen der Vorjahre verrechnet werden kann, ist dieses linear innert sechs Jahren abzutragen.


§ 7

Finanzkennzahlen 1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die für die Gemeinden massgeblichen Finanzkennzahlen fest. 2 Er legt für alle Finanzkennzahlen Bandbreiten fest, innerhalb deren eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts sicherzustellen ist.


2.2 Aufgaben- und Finanzplan § 8

Allgemeines

1 Der Gemeinderat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament vor. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Gemeindestrategie gemäss § 17a des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20043 und dem Legislaturprogramm gemäss § 17b des Gemeindegesetzes.

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§ 9

Inhalt

1 Der Gemeinderat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Aufgabenbereiche. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Budgetjahr und in mindestens drei weiteren Planjahren auf. 3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere a.

die Lagebeurteilung, b.

die Planung der Aufgaben und Finanzen, c.

Erläuterungen,

d.

den Bericht des strategischen Controlling-Organs, e.

den Kontrollbericht der kantonalen Finanzaufsicht.


2.3 Budget 2.3.1 Festsetzung § 10

Allgemeines

1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen mit dem Budget die Leistungen der Gemeinde und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr. 2 Der Entwurf des Budgets ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr.
3 In Gemeinden, in denen die Stimmberechtigten ihre Befugnisse im Urnenverfahren ausüben, führt der Gemeinderat vorgängig eine Orientierungsveranstaltung durch. In ausserordentlichen Situationen gemäss § 18 Absatz 2bis des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 informiert der Gemeinderat die Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht. * § 11

Inhalt

1 Das Budget enthält für jeden Aufgabenbereich a.

einen politischen Leistungsauftrag und b.

je einen Budgetkredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung.

2 Die Budgetkredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. 3 Die Budgetkredite der Investitionsrechnung umfassen die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

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§ 12

Verbindlichkeit der Budgetkredite 1 Budgetkredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen. 2 Budgetkredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden. 3 Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.


§ 13

Verfahren

1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen das Budget mit dem Steuerfuss vor Beginn des Rechnungsjahres. 2 In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament unterliegt der Steuerfuss zusammen mit dem Budget mindestens dem fakultativen Referendum. 3 Wird der Budgetentwurf mit dem beantragten Steuerfuss abgelehnt, legt der Gemeinderat bis spätestens Ende März des Budgetjahres einen überarbeiteten Budgetentwurf vor. 4 Lehnen die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament das Budget und den Steuerfuss erneut ab, unterbreitet der Gemeinderat den Budgetentwurf und den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung. 5 Ist am 1. Januar noch kein Budget festgesetzt, ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltung unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.


2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung § 14

Nachtragskredit 1 Enthält das Budget für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist bei den Stimmberechtigten oder beim Gemeindeparlament rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen. 2 Nachtragskredite sind nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredites unmöglich ist oder unverhältnismässig wäre.


§ 15

Bewilligte Kreditüberschreitung 1 Der Gemeinderat kann in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen: a.

wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz, ein kommunales Reglement oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben,

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b.

bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Aufschub für die Gemeinde nachteilige Folgen hätte, c.

für durchlaufende Beiträge, d.

für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 58.

2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredites unverhältnismässig wäre. 3 Kreditüberschreitungen sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.


§ 16

Kreditübertragung 1 Kann ein im Budget ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. 2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht. 3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie.


2.4 Berichterstatttung § 17

Jahresbericht 1 Der Gemeinderat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung des Legislaturprogramms sowie über die Leistungen und Finanzen der Gemeinde im vergangenen Jahr. 2 Der Jahresbericht enthält insbesondere a.

den Bericht über die Umsetzung des Legislaturprogramms, b.

die Berichte zu den Aufgabenbereichen, c.

die Jahresrechnung, d.

den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans, e.

den Kontrollbericht der Finanzaufsicht.

3 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament den Jahresbericht zur Genehmigung.

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2.5 Controlling § 18

Allgemeines

1 Die Gemeinden unterscheiden ein strategisches und ein operatives Controlling. 2 Das strategische Controlling umfasst Planung, Beschlussfassung, Kontrolle und Steuerung im politischen Führungskreislauf. 3 Die Stimmberechtigten und das Gemeindeparlament beteiligen sich am strategischen Controlling im Rahmen ihrer Befugnisse gemäss dem Gemeindegesetz.


§ 19

Aufgaben des strategischen Controlling-Organs 1 Das strategische Controlling-Organ berät Geschäfte vor, die den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament unterbreitet werden, insbesondere a.

den Aufgaben- und Finanzplan, b.

den Budgetentwurf,

c.

den Jahresbericht,

d.

Finanzgeschäfte,

e.

Entwürfe von rechtsetzenden Erlassen.

2 Das strategische Controlling-Organ erstattet zuhanden des Gemeinderates und der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments Bericht über die Geschäfte gemäss Absatz 1. Es gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab. 3 Der Gemeinderat stellt dem strategischen Controlling-Organ die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Akten zur Verfügung. Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Regelungen zum Akteneinsichtsrecht treffen und die Auskunftspflicht der Gemeindeorgane regeln. 4 Die Gemeindeordnung kann die Vorbereitung von Geschäften nach Absatz 1e einer anderen Kommission übertragen. Diese übernimmt für jene Geschäfte die Rechte und Pflichten des strategischen Controlling-Organs.


§ 20

Organisation des strategischen Controlling-Organs 1 Die Aufgaben des strategischen Controlling-Organs können durch eine ControllingKommission wahrgenommen werden. Sie dürfen weder einem selbständigen und unabhängigen Fachorgan der Verwaltung noch einer externen Revisionsstelle übertragen werden. 2 In Gemeinden mit externer Revisionsstelle sind die Aufgaben des strategischen Controllings durch eine Controlling-Kommission wahrzunehmen. 3 In Gemeinden ohne Controlling-Kommission nimmt die Rechnungskommission die Aufgaben des strategischen Controllings wahr. 4 In Parlamentsgemeinden können die Aufgaben des strategischen Controllings einer parlamentarischen Kommission übertragen werden.

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5 Die Gemeinde regelt das Nähere in einem rechtsetzenden Erlass.


§ 21

Operatives Controlling 1 Die kommunalen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung sowie die Planung, die Umsetzung und die Überprüfung von Massnahmen. Der Gemeinderat legt das operative Controlling-System der Gemeinde fest.


2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene § 22

Betriebliche Steuerung 1 Die Gemeinde konkretisiert die politischen Leistungsaufträge der einzelnen Aufgabenbereiche in betrieblichen Leistungsaufträgen.


§ 23

Qualitätsmanagement 1 Die Gemeinden sorgen für ein angemessenes Qualitätsmanagement. 2 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.


§ 24

Risikomanagement 1 Die Gemeinden überprüfen ihre Risiken und die getroffenen Massnahmen systematisch. 2 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.


§ 25

Internes Kontrollsystem 1 Bestandteil des Risikomanagements ist das interne Kontrollsystem (IKS), mit welchem die finanzrelevanten Risiken bearbeitet werden. 2 Die Gemeinde trifft mit dem internen Kontrollsystem die notwendigen regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis. 3 Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes erlässt nach Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Weisungen.

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2.7 Steuerung von Organisationen mit kommunaler Beteiligung § 26

Organisationen mit kommunaler Beteiligung 1 Eine Gemeinde kann sich an einem Unternehmen gemäss § 44 Absatz 1 des Gemeindegesetzes mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitzrecht im strategischen Leitungsorgan beteiligen. 2 Steht mehreren Gemeinden gemeinsam ein Sitz im strategischen Leitungsorgan zu, gilt die Organisation bei allen beteiligten Gemeinden als Organisation mit kommunaler Beteiligung.


§ 27

Beteiligungscontrolling 1 Das Beteiligungscontrolling bezweckt a.

die Wahrung der Eignerinteressen, b.

die Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen, c.

die Umsetzung der Risikopolitik, d.

die Schaffung von Transparenz über die Beteiligungen, e.

die Standardisierung der Instrumente und Prozesse zur Steuerung der Organisationen mit kommunaler Beteiligung.

2 Das Beteiligungscontrolling besteht aus der Beteiligungsstrategie und dem Beteiligungsspiegel.


§ 28

Beteiligungsstrategie 1 Die Beteiligungsstrategie ist ein Planungsinstrument mit den strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen der Gemeinde. 2 Die Beteiligungsstrategie hält für jede Organisation mit kommunaler Beteiligung die Ziele der Gemeinde als Eignerin und die Vorgaben an das strategische Leitungsorgan fest. 3 Der Gemeinderat legt die Beteiligungsstrategie den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament alle vier Jahre vor.


§ 29

Beteiligungsspiegel 1 Die Berichterstattung über die Organisationen mit kommunaler Beteiligung erfolgt im Beteiligungsspiegel. Dieser wird der Jahresrechnung im Anhang beigefügt.

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2.8 Beitragscontrolling § 30

Leistungsvereinbarung 1 Wird die Erfüllung kommunaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst die zuständige Stelle mit ihnen eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere a.

die zu erfüllenden Aufgaben, b.

die Qualität und das Ausmass der Aufgabenerfüllung, c.

die Abgeltung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch die Stimmberechtigten oder das Parlament, d.

die Berichterstattung.


§ 31

Berichterstattung 1 Die Berichterstattung über das Beitragscontrolling und die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen erfolgt im Jahresbericht gemäss § 17.

3 Ausgaben


3.1 Allgemeines § 32

Begriff

1 Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).


§ 33

Voraussetzungen 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. 2 Rechtsgrundlage können sein: a.

ein Gesetz oder ein Reglement, b.

ein Gerichtsentscheid, c.

ein Beschluss der Stimmberechtigten oder ein Beschluss des Gemeindeparlaments, der mindestens dem fakultativen Referendum unterliegt.

3 Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

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§ 34

Ausgabenbewilligung 1 Die Gemeinde hat die Ausgabenbefugnisse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments sowie des Gemeinderates in einem rechtsetzenden Erlass festzulegen. 2 Die Ausgabenbewilligung erfolgt a.

für freibestimmbare Ausgaben ab einem festgesetzten Betrag gemäss Absatz 1 durch Bewilligung eines Sonderkredits durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament, b.

für freibestimmbare Ausgaben unter dem festgesetzten Betrag gemäss Absatz 1 durch Beschluss des Gemeinderates, c.

für gebundene Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderates.

3 Der Gemeinderat kann seine Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass mit rechtsetzendem Erlass an die ihm unterstellten Organisationseinheiten übertragen.


§ 35

Einheit der Materie 1 Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand. 2 Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden. 3 Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. 4 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.


§ 36

Wiederkehrende Ausgaben 1 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.


§ 37

Freibestimmbare und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist.

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3.2 Sonder- und Zusatzkredit § 38

Sonderkredit 1 Der Sonderkredit ist die Ermächtigung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen. 3 Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in das jeweilige Budget einzustellen.


§ 39

Zusatzkredit 1 Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist bei den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen. 2 Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden: a.

für teuerungsbedingte Mehrausgaben, b.

für gebundene Ausgaben, c.

für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 250 000 Franken überschritten wird.

3 Die Gemeinde kann den in Absatz 2c vorgesehenen Betrag in einem rechtsetzenden Erlass ändern. 4 Ausgaben gemäss Absatz 2b und 2c sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament mit dem Jahresbericht zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.


§ 40

Kontrolle

1 Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat der Gemeinderat eine Kontrolle zu führen. 2 In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen. 3 Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.


§ 41

Abrechnung und Verfall 1 Die Abrechnungen über die Sonder- und Zusatzkredite werden den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt.

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2 Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen. 3 Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.


§ 42

Nichtgenehmigung der Abrechnung 1 Wird die Abrechnung nicht genehmigt, legt der Gemeinderat eine bereinigte Abrechnung vor. 2 Wird die Genehmigung erneut abgelehnt, unterbreitet der Gemeinderat die Abrechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung.


4 Rechnungslegung 4.1 Zweck und Grundsätze § 43

Zweck

1 Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.


§ 44

Grundsätze

1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung, der Stetigkeit und der Periodengerechtigkeit.


4.2 Jahresrechnung § 45

Allgemeines

1 Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt der Gemeinde. 2 Die Rechnungen von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der Gemeinderechnung zu führen. 3 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 46

Inhalt

1 Die Jahresrechnung umfasst a.

die Bilanz,

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b.

die Erfolgsrechnung, c.

die Investitionsrechnung, d.

die Geldflussrechnung, e.

den Anhang.


§ 47

Gliederung

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgabenbereichen gegliedert und nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt. 2 Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes regelt die Mindestanforderungen an die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen der Gemeindefinanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher. 3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).


§ 48

Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital. 2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. 5 Das Fremdkapital umfasst laufende Verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten, kurz- und langfristige Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungen sowie Fonds und Spezialfinanzierungen, die nicht dem eigenen Recht unterstehen. 6 Das Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag, die Fonds und Spezialfinanzierungen des eigenen und des übergeordneten Rechts, sofern Letzteres dem Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt.


§ 49

Spezialfinanzierungen und Fonds 1 Eine Spezialfinanzierung ist die Zweckbindung von Entgelten zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören auch die Eigenwirtschafts- oder Zuschussbetriebe. 2 Die übrigen zweckgebundenen Mittel werden als Fonds bezeichnet.

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3 Die Schaffung von Fonds und Spezialfinanzierungen bedarf grundsätzlich einer rechtlichen Grundlage. Treuhänderisch verwaltete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage. 4 Die Bestandesveränderungen von Fonds und Spezialfinanzierungen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.


§ 50

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in a.

das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b.

das Finanzergebnis, c.

das ausserordentliche Ergebnis.

3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder belastet wird. 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentliche Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.


§ 51

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Abgänge und Zugänge des Verwaltungsvermögens. 2 Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.


§ 52

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.


§ 53

Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung a.

führt an, in welchen Bereichen infolge übergeordneten Rechts Abweichungen gegenüber den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen zu verzeichnen sind, b.

fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen, c.

enthält einen Anlagespiegel, der sämtliche Finanz- und Sachanlagen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens umfasst, sowie einen Rückstellungsspiegel, d.

enthält einen Beteiligungsspiegel, e.

enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen,

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f.

enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken der Gemeinde von Bedeutung sind, g.

zeigt im Eigenkapitalnachweis die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.


§ 54

Kostenrechnung 1 Die Gemeinden haben für alle Leistungen eine Kostenrechnung zu führen. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.


4.3 Konsolidierte Rechnung § 55
1 Die Rechnungen von Gemeinde- und Zweckverbänden sowie von Organisationen, an denen die Gemeinde gemäss § 44 Absatz 1 des Gemeindegesetzes beteiligt ist, können konsolidiert werden. 2 Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen über die Rechnungslegung dieses Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.


4.4 Bilanzierung und Bewertung § 56

Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn a.

sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b.

ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn a.

ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, b.

ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und c.

die Höhe des Mittelabflusses geschätzt werden kann.


§ 57

Bewertungsgrundsätze 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

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§ 58

Abschreibungen und Wertminderungen 1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einer Wertminderung unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. 2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.


4.5 Gemeindefinanzstatistik § 59
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass sie die Anforderungen der Gemeindefinanzstatistik erfüllen. 2 Sie sind verpflichtet, der Lustat Statistik Luzern die notwendigen Daten der Rechnung, des Budgets und der Planjahre zur Verfügung zu stellen.

5 Revision


§ 60

Rechnungsprüfungsorgan 1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wählen als Rechnungsprüfungsorgan eine Rechnungskommission oder bestimmen ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung oder eine externe Revisionsstelle. 2 Das Rechnungsprüfungsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Akten der Gemeinde nehmen. Die Gemeindeorgane sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.


§ 61

Rechnungskommission 1 Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann einzelne Prüfungsaufgaben Ausschüssen oder, je nach Höhe der damit verbundenen Ausgabe gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten, des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates, Dritten übertragen. 2 Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes erlässt die erforderlichen Weisungen für die Rechnungsprüfung durch die Rechnungskommission.

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§ 62

Externe Revisionsstelle 1 Wird für die Prüfung eine externe Revisionsstelle bestimmt, hat diese die Anforderungen nach dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 20054 zu erfüllen. 2 Für die externe Revisionsstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts5 über die Aktiengesellschaft.


§ 63

Fachorgan der Verwaltung 1 Wird für die Prüfung ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung bestimmt, hat dieses die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zu erfüllen.


§ 64

Aufgaben

1 Das Rechnungsprüfungsorgan ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts. Es prüft namentlich a.

die Jahresrechnung und die ihr zugrunde liegenden separaten Rechnungen gemäss § 46, b.

die Verwendung und Abrechnung der Sonder- und Zusatzkredite, c.

ob ein internes Kontrollsystem gemäss § 25 existiert.


§ 65

Berichterstattung 1 Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet dem Gemeinderat schriftlich umfassend Bericht. Der Bericht enthält Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision. 2 Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision und zu den Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite. Es gibt zur Genehmigung der Jahresrechnung eine Empfehlung ab.


6 Schlussbestimmungen § 66

Änderung von Erlassen 1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang6 geändert: a.

Gemeindegesetz vom 4. Mai 20047, b.

Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 19888, c.

Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 20139, 4

SR 221.302

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SR 220

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d.

Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 199910, e.

Steuergesetz vom 22. November 199911.


§ 67

Übergangsbestimmungen 1 Das Gemeindegesetz bleibt in Bezug auf den Finanzhaushalt anwendbar auf a.

den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages, b.

den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.


§ 68

Bilanzanpassungen 1 Als Grundlage für das Budget 2019 erstellen die Gemeinden bis zum 30. Juni 2018 eine angepasste Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2018. Diese enthält: a.

die Neubewertung des Finanzvermögens nach den Verkehrswerten, b.

die Neubewertung des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert, c.

die Neubewertung der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungen, d.

die Anpassung der übrigen Bilanzpositionen, sofern die Abweichungen von der alten zur neuen Bilanzierung oder Bewertung wesentlich sind.

2 Die Wertveränderungen in der angepassten Bilanz werden zugewiesen a.

der Neubewertungsreserve im Eigenkapital, wenn sie aus der Neubewertung des Finanzvermögens entstanden sind, b.

den entsprechenden Fonds und Spezialfinanzierungen, wenn sie aus der Bewertung ihrer Bilanzpositionen entstanden sind, oder c.

der Aufwertungsreserve im Eigenkapital für alle übrigen Wertveränderungen.

3 Basierend auf den Anpassungen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden der Voranschlag 2018 und die Jahresrechnung 2018 nach den Vorgaben dieses Gesetzes neu dargestellt. Die angepasste Bilanz per 31. Dezember 2018 wird als Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 übernommen. 4 Die Neubewertungsreserve wird per 1. Januar 2019 erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übergeführt.

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Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 20. Juni 2016 zusammen mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden beschlossen hat, bilden gemäss § 66 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 10. September 2016 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2016 193). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

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Nr. 160

5 Besteht nach der Überführung der Neubewertungsreserve ins Eigenkapital per 1. Januar 2019 immer noch ein Bilanzfehlbetrag, muss dieser durch eine zusätzliche Überführung von Aufwertungsreserven in der Höhe dieses Fehlbetrags eliminiert werden. 6 Im Weiteren erfolgt die Überführung der Aufwertungsreserve in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag jährlich im Umfang der Mehrabschreibung, welche durch die Aufwertung von Verwaltungsvermögen ausserhalb von Spezialfinanzierungen begründet ist. Dieser Kompensationsbetrag wird als ausserordentlicher Ertrag zu Lasten der Aufwertungsreserven verbucht. 7 Die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 ist vom Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde zu prüfen und der Prüfbericht der kantonalen Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes einzureichen. 8 Über die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt. Sie ist der kantonalen Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes einzureichen. Der Bilanzanpassungsbericht ist den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bis zum 30. Juni 2019 zur Genehmigung vorzulegen.


§ 69

Revision des Gemeinderechts 1 Die Einwohnergemeinden passen ihre Gemeindeordnung und, soweit notwendig, das übrige Gemeinderecht bis zum 1. Januar 2018 an die Vorgaben dieses Gesetzes an.


§ 70

Vollzugsverordnung 1 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.


§ 71

Vorzeitige Einführung 1 Zur Unterstützung der Einführung dieses Gesetzes kann der Regierungsrat einzelnen Gemeinden gestatten, nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung einzelne Bestimmungen des Gesetzes vorzeitig anzuwenden.


§ 72

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 71 am 1. Januar 2018 in Kraft. § 71 tritt mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft.

2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.12 12

Die Referendumsfrist ist am 17. August 2016 unbenützt abgelaufen (K 2016 2465). § 71 dieses Gesetzes trat somit am 18. August 2016 in Kraft.

Nr. 160

21

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

20.06.2016

01.01.2018

Erstfassung

G 2016 173


§ 10
Abs. 3

28.11.2022

01.03.2023

geändert

G 2023-019

22

Nr. 160

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

20.06.2016

01.01.2018

Erlass

Erstfassung

G 2016 173

28.11.2022

01.03.2023

geändert

G 2023-019

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